§ 7 MRVG
Qualitätssicherung
(1)
Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen. Aus besonderen Gründen können die Aufgaben der Maßregelvollzugseinrichtung auch vertraglich verpflichteten externen Personen übertragen werden.
(2)
Den Beschäftigten ist die für ihre Tätigkeit notwendige Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.