Erwägungsgrund 92 32015L2366
Die Pflichten zur Meldung von Sicherheitsvorfällen sollten nicht die in anderen Rechtsakten der Union niedergelegten Pflichten zur Meldung anderer Vorfälle berühren und jede Anforderung nach dieser Richtlinie sollte an die Meldepflichten aufgrund anderer Vorschriften des Unionsrechts angeglichen und diesen angemessen sein.