Erwägungsgrund 55 32015L2366
Verbraucher sollten gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß der Richtlinien 2000/31/EG, 2002/65/EG, 2008/48/EG, 2011/83/EU und 2014/92/EU vor unlauteren oder irreführenden Praktiken geschützt werden. Die Bestimmungen jener Richtlinien gelten weiterhin. Doch sollte insbesondere präzisiert werden, in welchem Verhältnis die vorvertraglichen Informationspflichten der vorliegenden Richtlinie zu denen der Richtlinie 2002/65/EG stehen.