Erwägungsgrund 79 32015L2366
Diese Unwiderruflichkeit sollte nicht die Rechte oder die Pflichten eines Zahlungsdienstleisters nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten — soweit sie sich aus dem Rahmenvertrag des Zahlers, nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien ergeben — berühren, im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger dem Zahler den Betrag, der Gegenstand des ausgeführten Zahlungsvorgangs war, zu erstatten. Eine solche Erstattung sollte als neuer Zahlungsauftrag gelten. In allen anderen Fällen sollten Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Vertragsbeziehung ergeben, ausschließlich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger geregelt werden.