Erwägungsgrund 106 32015L2366
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um im Falle einer Änderung der Empfehlung 2003/361/EG den Verweis auf diese Empfehlung anzupassen und den durchschnittlichen Betrag der vom Zahlungsdienstleister ausgeführten Zahlungsvorgänge zu aktualisieren, der als Schwelle für Mitgliedstaaten dient, die von der Option Gebrauch machen, kleinere Zahlungsinstitute ganz oder teilweise von den Zulassungsanforderungen auszunehmen, um die Inflation zu berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.