Erwägungsgrund 67 32015L2366
In dieser Richtlinie wird zwar die Bedeutung von Zahlungsinstituten anerkannt, doch stellen nach wie vor Kreditinstitute die wichtigste Möglichkeit für Verbraucher dar, um ein Zahlungsinstrument zu erhalten. Das Ausstellen eines kartengebundenen Zahlungsinstruments durch einen Zahlungsdienstleister (unabhängig davon, ob dieser ein Kreditinstitut oder ein Zahlungsinstitut ist), der nicht das Konto des Verbrauchers führt, würde für mehr Wettbewerb am Markt sorgen und somit für mehr Auswahlmöglichkeiten und bessere Angebote für die Verbraucher. Derzeit sind die meisten Zahlungen an einer Verkaufsstelle zwar kartengebunden, doch das aktuelle Ausmaß an Innovation im Zahlungsverkehr könnte dazu führen, dass in den kommenden Jahren rasch neue Zahlungskanäle entstehen. Daher ist es angemessen, dass die Kommission bei ihrer Überprüfung dieser Richtlinie diesen Entwicklungen besondere Aufmerksamkeit widmet, ebenso wie der Frage, ob der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags geändert werden muss. Dem Zahlungsdienstleister, der das kartengebundene Zahlungsinstrument (insbesondere Debitkarten) ausstellt (Emittent), wäre es möglich, sein Kreditrisiko besser zu verwalten und es zu verringern, wenn ihm der kontoführende Zahlungsdienstleister die Deckung durch Gelder auf dem Konto des Verbrauchers bestätigte. Gleichzeitig sollte die Deckungsbestätigung es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht gestatten, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.