Erwägungsgrund 24 32015L2366
Es sollte festgelegt werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur unionsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten können, nämlich Kreditinstitute, die Einlagen von Nutzern entgegennehmen, die für Zahlungsvorgänge verwendet werden können und die weiterhin den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen sollten, E-Geld-Institute, die E-Geld ausgeben, das für Zahlungsvorgänge verwendet werden kann und die weiterhin den in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen genügen sollten, sowie Zahlungsinstitute und Postscheckämter, die nach nationalem Recht zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind. Die Anwendung dieses Rechtsrahmens sollte auf Dienstleister beschränkt sein, die gemäß der vorliegenden Richtlinie Zahlungsdienste hauptberuflich oder gewerblich erbringen.