Erwägungsgrund 34 32015L2366
Diese Richtlinie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut. Wie in der Richtlinie 2007/64/EG umfassen die Bedingungen aufsichtsrechtliche Vorschriften, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. In diesem Zusammenhang bedarf es solider Anforderungen an das Anfangskapital in Verbindung mit der laufenden Kapitalausstattung, die zu gegebener Zeit je nach den Bedürfnissen des Marktes detaillierter ausgearbeitet werden könnten. Angesichts der großen Vielfalt im Bereich der Zahlungsdienste sollte diese Richtlinie verschiedene Methoden in Verbindung mit einem gewissen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden zulassen, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden. Die Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein stärker spezialisiertes und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und Geldbeträge von Nutzern nur für das Erbringen von Zahlungsdiensten verwenden dürfen. Die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des vorgeschriebenen Anfangskapitals sollten dem Risiko angemessen sein, das mit dem jeweiligen vom Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienst verbunden ist. Zahlungsdienstleister, die lediglich Zahlungsauslösedienste bereitstellen, sollten im Hinblick auf das Anfangskapital als mittleres Risiko betrachtet werden.