Erwägungsgrund 73 32015L2366
Die Aufteilung von Verlusten, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge verursacht werden, sollte geregelt werden. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher können andere Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollten Zahler stets berechtigt sein, ihren Antrag auf Erstattung an den kontoführenden Zahlungsdienstleister zu richten, auch wenn ein Zahlungsauslösedienstleister am Zahlungsvorgang beteiligt war. Die Haftungsverteilung zwischen den Zahlungsdienstleistern bleibt davon unberührt.