Erwägungsgrund 39 32015L2366
Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister stets Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Damit Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste anbieten können, müssen sie die Möglichkeit haben, Konten bei Kreditinstituten zu eröffnen und zu führen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Zugang zu derartigen Konten nichtdiskriminierend und in einer seinem legitimen Zweck angemessenen Weise gewährt wird. Zwar kann es sich dabei auch um einen einfachen Zugang handeln, doch sollte er immer hinreichend umfassend sein, dass das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen ungehindert und effizient erbringen kann.