Erwägungsgrund 64 32015L2366
Vertragliche Bestimmungen sollten nicht die Diskriminierung von Verbrauchern mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes bezwecken oder bewirken. Ist in einem Rahmenvertrag beispielsweise das Recht vorgesehen, das Zahlungsinstrument aus objektiv gerechtfertigten Gründen zu sperren, sollte der Zahlungsdienstleister nicht die Möglichkeit haben, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, nur weil der Zahlungsdienstnutzer seinen Wohnsitz innerhalb der Union geändert hat.