Erwägungsgrund 38 32015L2366
Diese Richtlinie ändert nicht die Verpflichtungen von Zahlungsinstituten zur Rechnungslegung oder zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse. Zahlungsinstitute müssen ihre Jahres- und konsolidierten Abschlüsse gemäß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufstellen. Der Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss müssen geprüft werden, es sei denn, das Zahlungsinstitut ist nach den genannten Richtlinien von dieser Auflage befreit.