Erwägungsgrund 103 32015L2366
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Zahlungsdienstleistungen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Zahlungsdienstleistungen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.