§ 66a SchumG
Gesamtlandeselternvertretung
1Die Vorsitzenden der Landeselternvertretungen bilden die Gesamtlandeselternvertretung. 2Sie wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen. 3Die Gesamtlandeselternvertretung dient der Erörterung die jeweilige Gruppe betreffender Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung. Teil VIII Schlussvorschriften