§ 44 SchumG
Einrichtung der Schulkonferenz
(1)
1An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. 2Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2)
Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.