Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Teil III Schülerinnen und Schüler 1. Abschnitt Beteiligung der Schülerin oder des Schülers
§ 18 SchumGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen