§ 69a SchumG
Übergangsvorschriften
Für die im Schuljahr 2021/2022 durchzuführenden Wahlen, Nachwahlen und Zusammensetzungen von Konferenzen und Gremien gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung weiter.
Für die im Schuljahr 2021/2022 durchzuführenden Wahlen, Nachwahlen und Zusammensetzungen von Konferenzen und Gremien gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung weiter.