Erwägungsgrund 59 32017R2226
Diese Verordnung enthält strenge Vorschriften für den Zugang zum EES und die notwendigen Garantien für diesen Zugang. Außerdem wird darin festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Datenverarbeitung von unabhängigen Behörden überwacht wird. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, den Rechten des Kindes, den Rechten älterer Menschen, der Integration von Menschen mit Behinderung und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.