Erwägungsgrund 30 32017R2226
Des Weiteren sollte der Zugang zum EES zwecks Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Tätern oder Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abfragen der nationalen Datenbanken des Mitgliedstaats durchgeführt wurden und die Abfrage der automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vollständig durchgeführt oder die Abfrage nicht innerhalb von zwei Tagen, nachdem sie gestartet wurde, vollständig abgeschlossen wurde.