Erwägungsgrund 18 32018R1724
Durch die vorliegende Verordnung sollte die Binnenmarktdimension von Online-Verfahren gestärkt und dadurch auch zur Digitalisierung des Binnenmarkts beigetragen werden, indem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung unter anderem beim Zugang von Bürgern und Unternehmen zu Online-Verfahren gewahrt wird, die bereits auf nationaler Ebene auf der Grundlage des Unions- oder des nationalen Rechts bestehen und bei Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung vollständig online verfügbar gemacht werden müssen. Wenn ein Nutzer in einer Situation, die ausschließlich auf einen einzigen Mitgliedstaat begrenzt ist, in diesem Mitgliedstaat in einem in der vorliegenden Verordnung erfassten Bereich Online-Zugang zu einem Verfahren hat und dieses online abwickeln kann, sollte auch ein grenzüberschreitender Nutzer — ohne diskriminierende Hindernisse — auch Online-Zugang zu dem Verfahren haben und dieses online abwickeln können, und zwar entweder mit Hilfe derselben technischen Lösung oder einer alternativen, technisch getrennten Lösung, die zum selben Ergebnis führt. Solche Hindernisse könnten in Form von nationale Lösungen bestehen, wie etwa, wenn in Feldern eine inländische Telefonnummer, eine inländische Telefonvorwahl oder eine inländische Postleitzahl eingegeben werden muss, Gebühren nur über Systeme gezahlt werden können, die grenzüberschreitende Zahlungen nicht zulassen, ausreichende Erklärungen nicht in einer Sprache vorliegen, die von grenzüberschreitenden Nutzern verstanden wird, elektronische Nachweise von Behörden in anderen Mitgliedstaaten nicht eingereicht werden können und in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte elektronische Identifizierungsmittel nicht akzeptiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Lösungen für diese Hindernisse zu Verfügung stellen.