Erwägungsgrund 47 32018R1724
Die Nutzung des durch diese Verordnung eingeführten technischen Systems sollte weiterhin freiwillig sein, und dem Nutzer sollte es weiterhin freistehen, Nachweise auf anderem Wege als dem vorgesehenen technischen System vorzulegen. Der Nutzer sollte die Möglichkeit haben, die Nachweise vorab einzusehen, und das Recht, sich in Fällen, in denen er nach Voreinsichtnahme in die auszutauschenden Nachweise feststellt, dass die Informationen nicht zutreffend, nicht aktuell oder für das jeweilige Verfahren überflüssig sind, zu entscheiden, nicht mit dem Austausch von Nachweisen fortzufahren. Die Daten, die vorab eingesehen werden, sollten nicht länger als für den technisch notwendigen Zeitraum gespeichert werden.