Erwägungsgrund 22 32018R1724
Gemäß einer Reihe wirtschaftszweigspezifischer Unionsrechtsakte wie der Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU, müssen Verfahren vollständig online verfügbar sein. In der vorliegenden Verordnung sollte zudem hinsichtlich einiger anderer Verfahren, die für die meisten Bürger und Unternehmen für die grenzüberschreitende Wahrnehmung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten von zentraler Bedeutung sind, die Anforderung gestellt werden, dass sie vollständig online verfügbar sind.