Erwägungsgrund 37 32018R1724
Obwohl die Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht für Websites und mobile Anwendungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, sollte die Kommission sicherstellen, dass die gemeinsame Nutzerschnittstelle und in ihre Zuständigkeit fallende Webseiten, die über das Zugangstor verfügbar gemacht werden sollen, für Personen mit Behinderungen zugänglich sind, d. h. dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Wahrnehmbarkeit bedeutet, dass die Informationen und Komponenten der gemeinsamen Nutzerschnittstellen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden müssen, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit bedeutet, dass die Nutzer die Komponenten der gemeinsamen Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können müssen; Verständlichkeit bedeutet, dass die Informationen und die Handhabung der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verständlich sein müssen, und Robustheit bedeutet, dass die Inhalte robust genug sein müssen, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können. Die Kommission wird im Sinne der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit dazu angehalten, den einschlägigen harmonisierten Normen zu entsprechen.