Erwägungsgrund 29 32018R1724
Da die Digitalisierung von Anforderungen, Verfahren und Formalitäten zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen bereits in der Richtlinie 2005/36/EG geregelt ist, sollte diese Verordnung nur die Digitalisierung des Verfahrens zur Beantragung der akademischen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder anderen Nachweisen über abgeschlossene Ausbildungen in Bezug auf Personen einschließen, die ein Studium beginnen oder fortsetzen oder einen akademischen Titel verwenden möchten, abgesehen von den Formalitäten im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.