Erwägungsgrund 45 32018R1724
Jeder grenzüberschreitende Austausch von Nachweisen sollte auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt sein, wie in den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU oder 2014/25/EU, oder — für die in Anhang II aufgeführten Verfahren — in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt.