Erwägungsgrund 50 32018R1724
Das auf Grundlage dieser Verordnung eingeführte technische System sollte neben anderen Systemen bestehen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden zur Verfügung stellen, etwa das Binnenmarktinformationssystem, ohne andere Systeme, darunter auch das in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 genannte System, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der elektronische Austausch von Information der sozialen Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der Europäische Berufsausweis gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, die Verknüpfung nationaler Register und die Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Vernetzung von Insolvenzregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, zu beeinträchtigen.