Erwägungsgrund 36 32018R1724
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen Stellen gemäß den Grundsätzen der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit zugänglich sind und dass sie den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere der Artikel 9 und 21, gewährleisten, und um den Zugang zu Informationen durch Personen mit geistigen Behinderungen zu fördern, sollten Alternativen in leicht lesbarer Sprache möglichst weitgehend gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss des Übereinkommens verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen zu gewährleisten, indem der Zugang zu Informationen durch Personen mit geistigen Behinderungen dadurch erleichtert wird, dass Alternativen in leicht lesbarer Sprache möglichst weit gehend und proportional zur Verfügung gestellt werden.