Erwägungsgrund 24 32018R1724
In dieser Verordnung sollte klargestellt werden, was es bedeutet, ein Verfahren vollständig online verfügbar zu machen. Ein Verfahren sollte dann als vollständig online verfügbar gelten, wenn der Nutzer sämtliche Schritte der Interaktion mit der zuständigen Behörde („Frontoffice“), vom Zugang bis zum Abschluss, elektronisch, aus der Ferne und über einen Online-Dienst vornehmen kann. Dieser Online-Dienst sollte den Nutzer durch eine Liste aller zu erfüllenden Anforderungen und aller zu übermittelnden Nachweise führen, ihn in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu machen und den Nachweis der Einhaltung aller gestellten Anforderungen zu erbringen, und eine automatische Empfangsbestätigung an den Nutzer übermitteln, sofern das Ergebnis des Verfahrens nicht unmittelbar übermittelt wird. Den zuständigen Behörden steht es dennoch frei, den Nutzer direkt zu kontaktieren, wenn für die Abwicklung des Verfahrens weiterer Klärungsbedarf besteht. Die zuständige Behörde sollte dem Nutzer das Ergebnis des Verfahrens gemäß dieser Verordnung nach Möglichkeit ebenfalls auf elektronischem Weg übermitteln, wenn das nach geltendem Unionsrecht und einzelstaatlichem Recht möglich ist.