Erwägungsgrund 40 32018R1724
Die vorliegende Verordnung sollte auch die Überprüfung der von den Nutzern elektronisch vorgelegten Nachweise ermöglichen, wenn die ausstellende zuständige Behörde diese Nachweise ohne elektronisches Siegel oder Zertifizierung ausgestellt hat oder das in der vorliegenden Verordnung eingeführte technische Instrument oder ein anderes System zum direkten Austausch oder zur Überprüfung von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten nicht verfügbar ist. Für solche Fälle sollte die Verordnung einen wirksamen Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorsehen, der auf dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) beruht, das im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde. In solchen Fällen sollte die Entscheidung einer zuständigen Behörde zur Nutzung des IMI freiwillig erfolgen, aber sobald diese Behörde einen Antrag auf Informationen oder Zusammenarbeit über das IMI übermittelt hat, sollte die ersuchte zuständige Behörde zur Zusammenarbeit und Antwort verpflichtet sein. Der Antrag kann über das IMI entweder an eine zuständige Behörde, die den Nachweis erstellt, oder an die zentrale Behörde, die die Mitgliedstaaten gemäß ihren eigenen Verwaltungsbestimmungen festlegen, gesendet werden. Um unnötige Doppelerfassungen zu vermeiden, und weil die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Teil der Nachweise betrifft, die für die in dieser Verordnung geregelten Verfahren relevant sind, können die Bestimmungen für die Zusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 auch für die Zwecke anderer Nachweise angewandt werden, die in Verfahren benötigt werden, die unter diese Verordnung fallen. Um die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu IMI-Akteuren zu machen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geändert werden.