Erwägungsgrund 69 32018R1724
In der vorliegenden Verordnung sollte geklärt werden, welche Teile des Zugangstors aus dem Unionshaushalt finanziert werden sollen und welche Teile in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, festzustellen, welche IKT-Bausteine wiederverwendbar sind und welche Finanzmittel auf Unionsebene im Rahmen von Fonds und Programmen zur Verfügung stehen, die zur Deckung der Kosten für die auf nationaler Ebene zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungen und Entwicklungen im IKT-Bereich beitragen können. Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderliche Mittelausstattung sollte mit dem geltenden mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein.