Erwägungsgrund 26 32018R1724
Diese Verordnung sollte nicht die Zuständigkeiten nationaler Behörden während eines Verfahrens berühren, einschließlich der Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit von übermittelten Informationen und Nachweisen und der Überprüfung der Echtheit, wo die Nachweise anders als mittels technischer Systeme übermittelt wurden, die auf dem Grundsatz der einmaligen Erfassung beruhen. Diese Verordnung sollte auch nicht die Verfahrensabläufe innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden („Backoffice“) beeinträchtigen, unabhängig davon, ob diese Abläufe digitalisiert sind oder nicht. Wenn es im Rahmen einiger der Verfahren zur Registrierung von Änderungen der Geschäftstätigkeiten notwendig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Einbindung von Notaren oder Rechtsanwälten vorschreiben können, die möglicherweise Mittel zur Überprüfung, einschließlich von Videokonferenzen oder anderen Online-Mitteln, nutzen wollen, die eine audiovisuelle Verbindung in Echtzeit ermöglichen. Eine entsprechende Einbindung sollte jedoch eine vollständige online-Abwicklung von Verfahren zur Registrierung solcher Änderungen nicht verhindern.