Erwägungsgrund 42 32018R1724
Um den rechtmäßigen grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen und Informationen durch die unionsweite Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung zu ermöglichen, sollten bei der Anwendung dieser Verordnung und des Grundsatzes der einmaligen Erfassung alle anwendbaren Datenschutzvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der Datenminimierung, der Richtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung eingehalten werden. Ihre Umsetzung sollte auch vollumfänglich die Grundsätze der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes einhalten. und den Grundrechten von Einzelpersonen, einschließlich der Grundrechte, die sich auf Fairness und Transparenz beziehen, Rechnung tragen.