Erwägungsgrund 46 32018R1724
Es ist angemessen, dass diese Verordnung als allgemeine Regel festlegt, dass der grenzüberschreitende automatisierte Austausch von Nachweisen auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers stattfindet. Diese Anforderung sollte allerdings nicht gelten, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten den automatisierten grenzüberschreitenden Datenaustausch ohne ausdrücklichen Wunsch des Nutzers ermöglichen.