Erwägungsgrund 71 32018R1724
Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Anwendung die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, sollte sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 und Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte auch im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Wie in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, hinsichtlich der Verarbeitung von Gesundheitsdaten aufrechterhalten oder einführen, und sie können spezifischere Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten im Beschäftigungskontext vorsehen.