Erwägungsgrund 43 32018R1724
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Nutzer von Verfahren klare Informationen darüber erhalten, wie die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden.