Erwägungsgrund 21 32018R1724
Die vorliegende Verordnung sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbauen, in der die Bedingungen festgelegt sind, zu denen die Mitgliedstaaten bestimmte elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen anerkennen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 legt fest, unter welchen Voraussetzungen es Nutzern erlaubt ist, ihre elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für den Online-Zugang zu öffentlichen Diensten in grenzüberschreitenden Situationen zu nutzen. Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union werden dazu angehalten, elektronische Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für die Verfahren zu nutzen, für die sie verantwortlich sind.