Erwägungsgrund 8 32018R1724
Die Bestimmungen in dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen sollten nicht für die nationalen Justizsysteme gelten, da die für grenzüberschreitende Nutzer in diesem Bereich relevanten Informationen bereits im Europäischen Justizportal verfügbar sind. In einigen von dieser Verordnung erfassten Fällen sollte ein Gericht als eine zuständige Behörde angesehen werden, beispielsweise wenn es Unternehmens-Register verwaltet. Darüber hinaus sollte der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch für Online-Verfahren gelten, die Zugang zu Gerichtsverfahren geben.