Erwägungsgrund 53 32018R1724
Die Kommission sollte den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren, wenn das erforderlich ist, um die Entwicklung, die Verfügbarkeit, die Wartung, die Überwachung, die Kontrolle und das Sicherheitsmanagement der Teile des technischen Systems, für die Kommission zuständig ist, sicherzustellen.