Erwägungsgrund 34 32019R1009
Wirtschaftsakteure, die ein EU-Düngeprodukt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein EU-Düngeprodukt so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen. In anderen Fällen sollten Wirtschaftsakteure, die von anderen Wirtschaftsakteuren bereits in Verkehr gebrachte EU-Düngeprodukte nur verpacken oder umpacken, nachweisen können, dass sich dies nicht auf die Konformität des Produkts mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgewirkt hat, indem sie ihre Identität auf dem Versandstück angeben und eine Kopie des Originals der Kennzeichnungsangaben aufbewahren.