Erwägungsgrund 59 32019R1009
Da Mikroorganismen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen horizontalen Rechtsvorschriften der Union, wonach die Hersteller nachweisen müssen, dass die beabsichtigte Verwendung sicher ist, registriert werden müssen, sollten sie als Komponentenmaterialien für EU-Düngeprodukte nur in dem Maße zulässig sein, wie sie eindeutig ausgewiesen sind und wie durch Daten untermauert wird, dass ihre Verwendung sicher ist, und sie sollten in einer auf dieser Grundlage erlassenen erschöpfenden Liste aufgeführt werden. Zur Aufnahme neuer Mikroorganismen in diese erschöpfende Liste sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 AEUV übertragen werden.