Erwägungsgrund 61 32019R1009
Es sollte zudem möglich sein, unmittelbar auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und auf neue Risikobewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt zu reagieren. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, mit denen die Anforderungen an verschiedene Kategorien von EU-Düngeprodukten geändert werden können.