Erwägungsgrund 63 32019R1009
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, um festzustellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer EU-Düngeprodukte getroffen werden, begründet sind oder nicht. Da sich solche Rechtsakte auf die Frage beziehen werden, ob nationale Maßnahmen gerechtfertigt sind, bedarf es bei ihnen keiner Kontrolle durch die Mitgliedstaaten.