Erwägungsgrund 32 32019R1009
Beim Inverkehrbringen eines EU-Düngeprodukts sollten die Importeure auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke ihres Unternehmens sowie die Postanschrift für eine Kontaktaufnahme angeben, um eine Marktüberwachung zu ermöglichen.