Erwägungsgrund 30 32019R1009
Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung bei EU-Düngeprodukten sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Pflicht des Herstellers bleiben.