Erwägungsgrund 23 32019R1009
Bei Produkten mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Diese Produkte sollten weiterhin der in der genannten Verordnung für solche Produkte entwickelten Kontrolle unterliegen. Wenn solche Produkte auch die Funktion eines Düngeprodukts haben, wäre es irreführend, ihre CE-Kennzeichnung gemäß der vorliegenden Verordnung zu regeln, da die Bereitstellung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Markt eine Produktzulassung voraussetzt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat Gültigkeit besitzt. Folglich sollten solche Produkte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.