Erwägungsgrund 56 32019R1009
Die Verpflichtungen der Marktüberwachungsbehörden gemäß dieser Verordnung, wonach sie die Wirtschaftsakteure auffordern müssen, Korrekturmaßnahmen zu treffen, sollten nur für Düngeprodukte gelten, die eine CE-Kennzeichnung tragen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Verpflichtungen sollten daher unbeschadet eventueller Möglichkeiten nach nationalem Recht gelten, wonach die Wirtschaftsakteure die CE-Kennzeichnung entfernen und das Produkt rechtmäßig als nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt in Verkehr bringen dürfen.