Erwägungsgrund 70 32019R1009
Es besteht die Notwendigkeit, Übergangsregelungen für die Bereitstellung von EG-Düngemitteln auf dem Markt vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, ohne dass diese Produkte weiteren Produktanforderungen genügen mussten. Händler sollten deshalb vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung EG-Düngemittel, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.