Erwägungsgrund 31 32019R1009
Es ist notwendig, sicherzustellen, dass EU-Düngeprodukte aus Drittländern, die auf den Binnenmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, und insbesondere, dass vom Hersteller hinsichtlich dieser EU-Düngeprodukte geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Importeure sollten daher verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten EU-Düngeprodukte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, und sie keine EU-Düngeprodukte in Verkehr bringen, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen. Die Importeure sollten ebenfalls verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der EU-Düngeprodukte und die von den Herstellern erstellten Unterlagen durch die zuständigen nationalen Behörden überprüft werden können.