Erwägungsgrund 72 32019R1009
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und die EU-Düngeprodukte auf dem Markt die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, der Sicherheit und der Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —