Erwägungsgrund 20 32019R1009
Derzeit werden bestimmte Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG von den Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten verwendet, oder es ist zu erwarten, dass sie auf künftigen neu entstehenden Märkten so verwendet werden. Für solche Komponenten sollten in einer gesonderten Komponentenmaterialkategorie in Anhang II der vorliegenden Verordnung spezifische Anforderungen festgelegt werden.